Überlange Verfahrensdauer bei komplexem Sachverhalt und miteinander verwobenen Parallelverfahren
Leitsatz
1. NV: Ohne ausdrücklichen Hinweis des Beteiligten muss das Gericht die Akten nicht darauf durchsehen, ob sich darin Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beteiligte bereits ein hohes Alter erreicht hat, aus dem ggf. ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis folgen könnte.
2. NV: Der dem Ausgangsgericht zukommende Gestaltungsspielraum umfasst auch die Befugnis, eines von mehreren anhängigen Parallelverfahren als Leitverfahren zu behandeln und vordringlich zu fördern, wenn zu erwarten ist, dass die dort gewonnenen Erkenntnisse für die übrigen Verfahren ebenfalls von Bedeutung sind. Solange das Leitverfahren bearbeitet wird, ist es vertretbar, die Parallelverfahren jedenfalls faktisch auszusetzen (Anschluss an das , BVerwGE 156, 229, Rz 155).
3. NV: Bei einer objektiven Klagehäufung vervielfacht sich der Entschädigungsanspruch nicht. Wird im Fall der objektiven Klagehäufung ein Streitgegenstand abgetrennt, kann ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch in Bezug auf das abgetrennte Verfahren nur für solche Zeiträume bestehen, die nach der Abtrennung liegen.
4. NV: Erkennt der Anspruchsgegner einen Entschädigungsanspruch bereits vorgerichtlich an, erfüllt er die Forderung aber zunächst nicht, hat der Anspruchsteller nach Übermittlung einer Mahnung einen Anspruch auf Verzugszinsen.