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BFH Urteil v. - VII R 24, 25/17 BStBl 2019 II S. 19

Gesetze: InsO § 174 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 1; AO § 251 Abs. 3; AO § 370; StPO § 410 Abs. 3; StGB § 59;

Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

Leitsatz

1. Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Der Steuerpflichtige ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist.

3. Die Feststellung darf sich auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.070818.VIIR24.17.0

Fundstelle(n):
BStBl 2019 II Seite 19
HAAAG-98842

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