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BFH Urteil v. - IV R 42/00 BStBl 2003 II S. 798

Gesetze: EStG § 15a Abs. 3

Saldierung ausgleichsfähiger Verluste der Vorjahre mit Gewinnen bei Einlageminderung

Leitsatz

1. Die einem Kommanditisten als fiktiver Gewinn zuzurechnende Einlageminderung i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG wird nicht nur durch die ausgleichsfähigen Verlustanteile des Jahres der Einlageminderung und der zehn vorangegangenen Jahre begrenzt. Vielmehr sind diese ausgleichsfähigen Verlustanteile zuvor mit den Gewinnanteilen zu saldieren, mit denen sie hätten verrechnet werden können, wenn sie mangels eines ausreichenden Kapitalkontos nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar i.S. des § 15a Abs. 2 EStG gewesen wären.

2. Für eine Saldierung kommen nur die Gewinne in Betracht, die für eine Verrechnung mit den jeweiligen Verlusten, wenn sie lediglich verrechenbar gewesen wären, zur Verfügung gestanden hätten. Es kann demnach nicht ein Verlustanteil fiktiv mit dem Gewinnanteil eines vorangegangenen Jahres verrechnet werden.

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 798
BB 2003 S. 2105 Nr. 40
BFH/NV 2003 S. 1475
BFH/NV 2003 S. 1475 Nr. 11
BStBl II 2003 S. 798 Nr. 15
DStR 2003 S. 1653 Nr. 39
DStRE 2003 S. 1256 Nr. 20
DStRE 2003 S. 703 Nr. 11
FR 2003 S. 1169 Nr. 22
INF 2003 S. 844 Nr. 22
KÖSDI 2003 S. 13898 Nr. 10
DAAAA-71854

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