Saldierung ausgleichsfähiger Verluste der Vorjahre mit
Gewinnen bei Einlageminderung
Leitsatz
1. Die einem Kommanditisten als
fiktiver Gewinn zuzurechnende Einlageminderung i.S. des
§ 15a Abs. 3
Satz 1 EStG wird nicht nur durch die
ausgleichsfähigen Verlustanteile des Jahres der Einlageminderung und der
zehn vorangegangenen Jahre begrenzt. Vielmehr sind diese ausgleichsfähigen
Verlustanteile zuvor mit den Gewinnanteilen zu saldieren, mit denen sie
hätten verrechnet werden können, wenn sie mangels eines ausreichenden
Kapitalkontos nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar i.S.
des
§ 15a Abs. 2
EStG gewesen wären.
2. Für eine Saldierung kommen
nur die Gewinne in Betracht, die für eine Verrechnung mit den jeweiligen
Verlusten, wenn sie lediglich verrechenbar gewesen wären, zur
Verfügung gestanden hätten. Es kann demnach nicht ein Verlustanteil
fiktiv mit dem Gewinnanteil eines vorangegangenen Jahres verrechnet
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 798 BB 2003 S. 2105 Nr. 40 BFH/NV 2003 S. 1475 BFH/NV 2003 S. 1475 Nr. 11 BStBl II 2003 S. 798 Nr. 15 DStR 2003 S. 1653 Nr. 39 DStRE 2003 S. 1256 Nr. 20 DStRE 2003 S. 703 Nr. 11 FR 2003 S. 1169 Nr. 22 INF 2003 S. 844 Nr. 22 KÖSDI 2003 S. 13898 Nr. 10 DAAAA-71854