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AO Aktuell
1 Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes (§ 238 AO);
Mit (BStBl 2018 I S. 722) wurde festgelegt, dass für Verzinsungszeiträume ab dem auf Antrag des Zinsschuldners Aussetzung der Vollziehung zu gewähren sei. Für Verzinsungszeiträume vor dem sei nur im Ausnahmefall AdV zu gewähren.
Nunmehr hat der (Az. ) entschieden, dass auch für einen Zinslauf von November 2012 bis September 2016 AdV zu gewähren sei.
Entgegen dem oben genannten BMF-Schreiben können nunmehr (ausschließlich) bei AdV-Anträgen, in denen sich Steuerbürger/innen auf den o. g. BFH-Beschluss berufen, auch Verzinsungszeiträume vor dem ausgesetzt werden. Der Aufwand, bei AdV-Anträgen ggf. eine Aufteilung in einen auszusetzenden und einen nicht auszusetzenden Zinsanteil vornehmen zu müssen, entfällt damit in diesen Fällen.
2 Einwendungen gegen die Höhe der Säumniszuschläge
Unter Berufung auf die bezüglich der Höhe des Zinssatzes gem. § 238 AO anhängigen Verfahren wird aktuell von einigen steuerlichen Beratern geltend gemacht, dass auch die Säumniszuschläge in v...