1. Eine Nutzungsentnahme ist mit den
(anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung zu bewerten,
höchstens aber mit dem Marktwert der Nutzung (hier: höchstens der
Marktmiete).
2. Entstehen für das
außerbetrieblich genutzte Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens
Erhaltungsaufwendungen durch Instandhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer substanziellen Erhöhung des
Teilwerts führen, sind diese Aufwendungen über einen Zeitraum von
zehn Jahren pro rata temporis den laufenden Kosten für das Wirtschaftsgut
(bis zur jeweiligen Höhe des Marktwerts der Nutzung)
hinzuzurechnen.
3. Von einer substanziellen
Teilwerterhöhung ist auszugehen, wenn der Teilwert durch sämtliche
Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen um mindestens
10 v.H. gesteigert
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BB 2003 S. 1206 Nr. 23 BFH/NV 2003 S. 979 BFH/NV 2003 S. 979 Nr. 7 BFHR S. 454 Nr. 201 DStRE 2003 S. 773 Nr. 13 FR 2003 S. 735 Nr. 14 INF 2003 S. 481 Nr. 13 KÖSDI 2003 S. 13745 Nr. 6 XAAAA-71856