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BGH Urteil v. - III ZR 497/16

Gesetze: § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich zweier gleichartiger Anlagemodelle: Anrechnung der Gewinne aus dem einen Geschäft auf den Zeichnungsschaden aus dem anderen Geschäft - Anrechnung von Vorteilen

Leitsatz

Anrechnung von Vorteilen

Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will - etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat -, auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:181018UIIIZR497.16.0

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 11 Nr. 46
NJW 2019 S. 215 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2018 S. 3510
WM 2018 S. 2179 Nr. 46
ZIP 2018 S. 2485 Nr. 51
EAAAG-98976

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