Leitsatz
Ein Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von
Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird, dass
- zunächst das Entstehen einer
wesentlichen Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein Aktionär
(Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder überträgt,
- die drei Hauptaktionäre der
AG, nämlich der Vater und zwei Schwäger, über Jahre hinweg keine
Dividendenausschüttungen beschließen und sich stattdessen die freien
Mittel der Gesellschaft in Form von Darlehen zukommen lassen,
- die Aktien sodann an eine vom Vater
beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme seiner
Darlehensverpflichtung gegenüber der AG veräußert
werden
- und die AG nach
Veräußerung die Ausschüttung einer
”Superdividende” in Höhe der den Gesellschaftern
gewährten Darlehen beschließt, die bei der Erwerberin mit den
übernommenen Darlehen verrechnet wird, zudem zur Wertlosigkeit der Aktien
führt und es deshalb der Erwerberin ermöglicht, eine
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorzunehmen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht
erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende Personengesellschaft aus der
Transaktion ziehen
könnte.