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BAG Urteil v. - 6 AZR 232/17 (A)

Gesetze: Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 4 EGRL 70/99, Art 45 Abs 2 AEUV, Art 7 Abs 1 EUV 492/2011, § 16 Abs 2 S 2 TV-L, § 16 Abs 2 S 3 TV-L, Art 267 AEUV, Art 3 Abs 1 GG

Stufenzuordnung gem. § 16 TV-L - Arbeitnehmerfreizügigkeit

Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:

Sind Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahingehend auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in § 16 Abs. 2 TV-L getroffenen entgegenstehen, wonach die bei dem bisherigen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den Stufen eines tariflichen Entgeltsystems nach der Wiedereinstellung privilegiert wird, indem diese Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L uneingeschränkt anerkannt wird, während die bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur mit höchstens drei Jahren berücksichtigt wird, wenn diese Privilegierung durch Paragraph 4 Nr. 4 der am geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, unionsrechtlich geboten ist?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2675 Nr. 45
BB 2018 S. 2867 Nr. 48
DB 2018 S. 6 Nr. 47
DStR 2018 S. 12 Nr. 44
BAAAG-99051

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