Gesetze: § 11 Abs 1 S 2 AEG 1994 vom , § 18 S 1 AEG 1994, § 5 Abs 1 AEG 1994, § 5a Abs 2 AEG 1994, § 5a Abs 1 AEG 1994, § 6 Abs 2 S 2 AEG 1994, § 43 VwGO
Verpflichtung zu aufsichtlichem Einschreiten gegen den beabsichtigten Rückbau von Eisenbahnbetriebsanlagen
Leitsatz
1. Für die Verpflichtung einer Aufsichtsbehörde (hier des Eisenbahn-Bundesamtes) zu einem Einschreiten gegen den beabsichtigten Rückbau von Eisenbahninfrastrukturanlagen fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit dem Rückbau in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. In solchen Fällen kann aber die Feststellungsklage zur Klärung einer im Falle des Rückbaus drohenden Rechtsverletzung des Klägers zulässig sein.
2. Ob ein Stilllegungstatbestand im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG (juris: AEG 1994) vorliegt, ist auf der Grundlage einer funktions- und nicht einer anlagenbezogenen Betrachtung zu beurteilen.
3. Bei der funktional gleichwertigen Ersetzung eines Bahnhofs führt der Rückbau des bisherigen Bahnhofs und seiner Zulaufgleise nicht zu einer Stilllegung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG.