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BGH Beschluss v. - I ZB 2/15

Gesetze: § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst a ZPO

Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer Schiedsvereinbarung; Unanwendbarkeit von Schiedsklauseln in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedsstaaten der EU

Leitsatz

1. Bei der Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich.

2. In bilateralen Investitionsschutzabkommen ("BIT") zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Schiedsklauseln unanwendbar, nach denen ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:311018BIZB2.15.0

Fundstelle(n):
RIW 2019 S. 81 Nr. 1
WM 2018 S. 2294 Nr. 48
ZIP 2018 S. 89 Nr. 46
YAAAG-99146

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