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BFH Urteil v. - IV R 71/00 BStBl 2004 II S. 43

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 bFGO i.d.F. des 2.FGOÄndG FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG § 68 Satz 1

Mittelpunkt einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt

Leitsatz

1. Ein ”häusliches Arbeitszimmer” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist ein betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Dies ist bei einer im Souterrain gelegenen Arztpraxis jedenfalls dann der Fall, wenn die Räumlichkeit nicht erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und in ihr auch kein Publikumsverkehr stattfindet.

2. Geht ein Steuerpflichtiger einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird. Dies ist bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor Ort) auch alle erforderlichen Befunde erhebt, zu verneinen.

3. Wird im Laufe des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert und wird der neue Verwaltungsakt gemäß § 68 Satz 1 FGO von Gesetzes wegen Gegenstand des Verfahrens, so bedarf es jedenfalls dann keiner Anpassung des Revisionsantrags an die veränderte Prozesslage, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung unberührt geblieben sind.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 43
BB 2003 S. 1053 Nr. 20
BB 2003 S. 1100 Nr. 21
BFH/NV 2003 S. 859
BFH/NV 2003 S. 859 Nr. 6
BFHE S. 269 Nr. 201
BStBl II 2004 S. 43 Nr. 2
DB 2003 S. 1089 Nr. 20
DStR 2003 S. 929 Nr. 23
DStRE 2003 S. 768 Nr. 12
FR 2003 S. 617 Nr. 12
INF 2003 S. 446 Nr. 12
KÖSDI 2003 S. 13744 Nr. 6
GAAAA-71866

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