Mittelpunkt einer Ärztin, die Gutachten über die
Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt
Leitsatz
1. Ein ”häusliches
Arbeitszimmer” i.S. des
§ 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist
ein betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion
und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen
eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder
verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Dies ist bei einer im Souterrain
gelegenen Arztpraxis jedenfalls dann der Fall, wenn die Räumlichkeit nicht
erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und
in ihr auch kein Publikumsverkehr stattfindet.
2. Geht ein Steuerpflichtiger einer
einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, liegt der
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
Satz 3, 2. Halbsatz
EStG dann im häuslichen Arbeitszimmer,
wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird.
Dies ist bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der
Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten ausschließlich
außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor
Ort) auch alle erforderlichen Befunde erhebt, zu verneinen.
3. Wird im Laufe des
Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert und wird der
neue Verwaltungsakt gemäß
§ 68 Satz 1
FGO von Gesetzes wegen Gegenstand des Verfahrens, so
bedarf es jedenfalls dann keiner Anpassung des Revisionsantrags an die
veränderte Prozesslage, wenn die tatsächlichen Grundlagen des
Streitstoffs durch die Änderung unberührt geblieben
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 43 BB 2003 S. 1053 Nr. 20 BB 2003 S. 1100 Nr. 21 BFH/NV 2003 S. 859 BFH/NV 2003 S. 859 Nr. 6 BFHE S. 269 Nr. 201 BStBl II 2004 S. 43 Nr. 2 DB 2003 S. 1089 Nr. 20 DStR 2003 S. 929 Nr. 23 DStRE 2003 S. 768 Nr. 12 FR 2003 S. 617 Nr. 12 INF 2003 S. 446 Nr. 12 KÖSDI 2003 S. 13744 Nr. 6 GAAAA-71866