(Soziales Entschädigungsrecht - "Dritter" im Sinne des § 35 Abs 2 S 1 BVG - entgeltliche Pflege durch einen Elternteil - Arbeitsvertrag - erhöhte Pflegezulage - unentgeltliche Pflege durch den anderen Elternteil - halbe pauschale Pflegezulage - familiäres Privileg - sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Teilanfechtung - materielle Teilbarkeit des Bescheids - Bestandskraft des nicht angefochtenen Teils - erstmaliger Antrag auf Zinsen im Revisionsverfahren)
Leitsatz
1. Ein Anspruch des Beschädigten auf erhöhte Pflegezulage kann auch bei entgeltlicher Pflege durch Ehegatten, Elternteile oder Lebenspartner aufgrund eines Arbeitsvertrags bestehen (Festhaltung an = SozR 3-3100 § 35 Nr 8).
2. Die Gewährung der erhöhten Pflegezulage für die entgeltliche Pflege durch einen Elternteil schließt den Anspruch auf Zahlung der halben pauschalen Pflegezulage für die unentgeltliche Pflege durch den anderen Elternteil (familiäres Privileg) nicht aus.