Gesetze: FGO § 69UStG 1993/1999 a.F. und n.F.
§ 15aRichtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs.
2StÄndG 2001 StÄndG 2001 Art. 18 Nr. 9 Buchst.
a
Vorsteuerberichtigung vor Inkrafttreten des
§ 15a UStG
1999 n. F.
Leitsatz
1. Bei einem
Gebäudeeigentümer, der in den Jahren 1992 bis 1996 an seinem
Gebäude umfangreiche Modernisierungs- und Baumaßnahmen
durchführte und beabsichtigte, das Gebäude an Gewerbetreibende zu
vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze zu verzichten,
kam ein Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen in den Jahren 1992 bis 1996 auch
dann in Betracht, wenn er das Gebäude entgegen seiner ursprünglichen
Absicht in den Jahren 1997 bis 1999 steuerfrei vermietete.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
die für die Jahre 1992 bis 1996 anerkannten Vorsteuerbeträge bei den
Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 1999 nach
§ 15a UStG
1993/1999 a.F. berichtigt werden können, oder ob
damit unzulässigerweise der Regelung des Art. 20 Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG,
§ 15a UStG
1999 n.F. bereits in den Streitjahren 1997 bis 1999
Geltung verschafft wird, obwohl die Richtlinienbestimmung für Fälle
der streitigen Art erst durch
§ 15a UStG
1999 n.F. mit Wirkung ab dem
ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist und
der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht angeordnet
hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2003 S. 1108 Nr. 21 BFH/NV 2003 S. 874 BFH/NV 2003 S. 874 Nr. 6 BFHE S. 561 Nr. 201 DStRE 2003 S. 754 Nr. 12 INF 2003 S. 450 Nr. 12 KÖSDI 2003 S. 13755 Nr. 6 UR 2003 S. 454 Nr. 9 HAAAA-71870