Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - V B 166/02 BFHE S. 561 Nr. 201

Gesetze: FGO § 69UStG 1993/1999 a.F. und n.F. § 15aRichtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 2StÄndG 2001 StÄndG 2001 Art. 18 Nr. 9 Buchst. a

Vorsteuerberichtigung vor Inkrafttreten des § 15a UStG 1999 n. F.

Leitsatz

1. Bei einem Gebäudeeigentümer, der in den Jahren 1992 bis 1996 an seinem Gebäude umfangreiche Modernisierungs- und Baumaßnahmen durchführte und beabsichtigte, das Gebäude an Gewerbetreibende zu vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze zu verzichten, kam ein Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen in den Jahren 1992 bis 1996 auch dann in Betracht, wenn er das Gebäude entgegen seiner ursprünglichen Absicht in den Jahren 1997 bis 1999 steuerfrei vermietete.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die für die Jahre 1992 bis 1996 anerkannten Vorsteuerbeträge bei den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 1999 nach § 15a UStG 1993/1999 a.F. berichtigt werden können, oder ob damit unzulässigerweise der Regelung des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15a UStG 1999 n.F. bereits in den Streitjahren 1997 bis 1999 Geltung verschafft wird, obwohl die Richtlinienbestimmung für Fälle der streitigen Art erst durch § 15a UStG 1999 n.F. mit Wirkung ab dem ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist und der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht angeordnet hat.

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 1108 Nr. 21
BFH/NV 2003 S. 874
BFH/NV 2003 S. 874 Nr. 6
BFHE S. 561 Nr. 201
DStRE 2003 S. 754 Nr. 12
INF 2003 S. 450 Nr. 12
KÖSDI 2003 S. 13755 Nr. 6
UR 2003 S. 454 Nr. 9
HAAAA-71870

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank