Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Antrag auf Änderung eines AdV-Beschlusses
Leitsatz
1. NV: Die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt ausnahmsweise dann, wenn ein solcher Beschluss auf einem offensichtlichen Irrtum beruht (bzw. offensichtlich fehlerhaft ist) und zu einem mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden —d.h. im Ergebnis willkürlichen— Ausschluss des gesetzlichen Richters führen würde.
2. NV: Zu den ungeschriebenen Sachentscheidungsvoraussetzungen einer jeden Anrufung eines Gerichts gehört das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dies fehlt u.a. dann, wenn es für den Rechtsbehelfsführer einen verfahrensmäßig einfacheren und/oder schnelleren Weg gibt, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.
3. NV: Hat ein Gericht AdV für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährt, fehlt einem auf § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gestützten Antrag des FA auf Aufhebung der AdV das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Einspruch entscheidungsreif ist und das FA die AdV auch ohne Anrufung des Gerichts schneller und einfacher durch Erlass der Einspruchsentscheidung beenden könnte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:B.210818.XS23.18.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2019 S. 35 Nr. 1 KAAAG-99262