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BFH Beschluss v. - II B 9/18

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BewG §§ 4 bis 7; BewG § 13 Abs. 1; BewG § 13 Abs. 3; BewG § 15 Abs. 3 Anlage 9a; ErbbauRG § 9 Abs. 1; BGB § 311; BGB § 873; BGB § 883; BGB § 1105;

Bewertung eines Erbbauzinsanspruchs (Grunderwerbsteuer)

Leitsatz

1. NV: Bei Erwerb eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen Grundstücks unterliegt nur der Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer, der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs verbleibt.

2. NV: Die Bewertung dieses Erbbauzinsanspruchs richtet sich nach § 13 Abs. 1 BewG.

3. NV: Der Jahreswert richtet sich nach dem zivilrechtlichen Anspruch auf den Erbbauzins, wie er zum Beurteilungsstichtag tatsächlich besteht.

4. NV: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob ein dinglicher oder ein schuldrechtlicher Erbbauzins vereinbart ist.

5. NV: Ob der Anspruch auf den Erbbauzins sich seit Bestellung des Erbbaurechts aufgrund von Klauseln über die Anpassung an eine Wertentwicklung (Indexierung) geändert hat, ist nach den Regeln des Zivilrechts zu beurteilen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.290818.IIB9.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 44 Nr. 1
DStZ 2018 S. 909 Nr. 24
ErbStB 2019 S. 10 Nr. 1
NWB-EV 2018 S. 398 Nr. 12
UVR 2019 S. 42 Nr. 2
IAAAG-99267

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