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BFH Urteil v. - V R 57/02 BStBl 2003 II S. 901

Gesetze: AO 1977 §§ 227, 240AO 1977 a.F. § 251 Abs. 3FGO § 46KO § 63 Nr. 1KO § 144 Abs. 1KO § 145 Abs. 2

Säumniszuschläge im Konkursverfahren

Leitsatz

1. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

2. Die Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende Säumniszuschläge gemäß § 63 Nr. 1 KO im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 a.F. durch Feststellungsbescheid zu entscheiden.

3. Für den Erlass der Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine Besonderheiten.

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 901
BB 2003 S. 2442 Nr. 46
BFH/NV 2003 S. 1620
BFH/NV 2003 S. 1620 Nr. 12
DStRE 2003 S. 1361 Nr. 22
INF 2003 S. 881 Nr. 23
KÖSDI 2003 S. 13940 Nr. 11
UR 2003 S. 606 Nr. 12
OAAAA-71901

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