1. Die Erhebung von
Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen
die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von
Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig nicht
verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des
Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten
Säumniszuschläge zu erlassen.
2. Die Frage, ob seit Eröffnung
des Konkursverfahrens laufende Säumniszuschläge gemäß
§ 63 Nr. 1 KO im
Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom
Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus
Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist
gemäß
§ 251 Abs. 3 AO
1977 a.F. durch Feststellungsbescheid zu
entscheiden.
3. Für den Erlass der
Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine
Besonderheiten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 901 BB 2003 S. 2442 Nr. 46 BFH/NV 2003 S. 1620 BFH/NV 2003 S. 1620 Nr. 12 DStRE 2003 S. 1361 Nr. 22 INF 2003 S. 881 Nr. 23 KÖSDI 2003 S. 13940 Nr. 11 UR 2003 S. 606 Nr. 12 OAAAA-71901