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BGH Beschluss v. - EnVR 32/17

Gesetze: § 17 Abs 2a S 1 Nr 2 StromNEV, § 19 Abs 3 S 1 StromNEV, § 19 Abs 3 S 4 StromNEV, § 31 EnWG

Anspruch eines Stromnetznutzers auf Einräumung eines individuellen Nutzungsentgelts: Begriff der Nutzung der Betriebsmittel; Erstreckung der Gleichstellung auf die Identität des Netzbetreibers - Chemiepark

Leitsatz

Chemiepark

1. Genutzt im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV werden alle Betriebsmittel, die eingesetzt werden, um die Entnahmestelle mit der vorgelagerten Netzebene zu verbinden.

2. Die Gleichstellung in § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV erstreckt sich nicht auf die Identität des Netzbetreibers im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR32.17.0

Fundstelle(n):
RAAAG-99815

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