Gesetze: § 87b Abs 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 2 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 3 SGB 5 vom , § 87b Abs 4 S 2 SGB 5 vom , § 87b Abs 4 S 3 SGB 5 vom , § 95 Abs 3 S 1 SGB 5, § 19a Abs 2 Ärzte-ZV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, GKV-VStG
Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Halbierung des Versorgungsauftrags eines Vertragsarzt mit weit unterdurchschnittlicher Fallzahl zwecks Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten - Halbierung der im entsprechenden Vorjahresquartal ermittelten Fallzahl - Unvereinbarkeit mit Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit
Leitsatz
Die Kassenärztliche Vereinigung darf die auf der Grundlage der Abrechnung eines Arztes im entsprechenden Vorjahresquartal ermittelte Fallzahl als Grundlage der Bemessung des Regelleistungsvolumens nicht allein deshalb halbieren, weil der Arzt seinen Versorgungsauftrag halbiert hat.