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BFH Urteil v. - VI R 104/01 BStBl 2004 II S. 65

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b

Leitsatz

1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz.

2. Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbringt.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 65
BB 2003 S. 777 Nr. 15
BB 2003 S. 825 Nr. 16
BFH/NV 2003 S. 691
BFH/NV 2003 S. 691 Nr. 5
BFHE S. 100 Nr. 201
BStBl II 2004 S. 65 Nr. 2
DB 2003 S. 807 Nr. 15
DStRE 2003 S. 520 Nr. 9
FR 2003 S. 522 Nr. 10
XAAAA-71911

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