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Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom
(BStBl 2013 I S. 1277)
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG;
Konsequenzen aus dem - (BStBl 2013
II S. 830)
Mit (BStBl 2013 II S. 830) hat der BFH entschieden, dass die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 2a GrEStG nur dann ordnungsgemäß i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG ist, wenn ihr u. a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Absatz 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene Angaben sind nicht erforderlich.
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2013 I S. 1277), nach denen die Grundsätze des a. a. O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, werden aufgehoben.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.