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BAG Beschluss v. - 1 ABR 37/16

Gesetze: § 2a Abs 1 Nr 4a ArbGG, § 97 Abs 1 ArbGG, Art 9 Abs 3 GG

Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

Leitsatz

1. An dem Erfordernis der hinreichenden Durchsetzungskraft und organisatorischen Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung haben weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns noch das Gesetz zur Tarifeinheit etwas geändert.

2. Der langjährigen Teilnahme einer Arbeitnehmervereinigung am Tarifgeschehen in Form von Tarifvertragsabschlüssen kommt keine ausschlaggebende indizielle Wirkung für deren soziale Mächtigkeit zu, wenn diese auf einer Zuständigkeit basiert, die für die von der Arbeitnehmervereinigung gegenwärtig beanspruchte Zuständigkeit nicht mehr repräsentativ ist. Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmervereinigung nicht nur vereinzelt Tarifverträge außerhalb ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit geschlossen hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2931 Nr. 49
BB 2019 S. 247 Nr. 5
DB 2018 S. 8 Nr. 48
NJW 2018 S. 10 Nr. 51
NJW 2019 S. 622 Nr. 9
ZIP 2018 S. 59 Nr. 31
MAAAH-00134

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