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BGH Urteil v. - VII ZR 45/17

Gesetze: § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 635 aF BGB, § 13 Nr 4 Abs 1 Alt 1 VOB B 2000, § 13 Nr 5 Abs 1 S 2 VOB B 2000

Inhaltskontrolle der Klausel über VOB-Gewährleistung mit fünfjähriger Verjährungsfrist im Bauvertrag; Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs für Mängel des Architektenwerks bei Altverträgen

Leitsatz

1. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (2000) und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren vor, hält dies einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (im Anschluss an , BGHZ 107, 75).

2. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, findet auf vor dem geschlossene Verträge keine Anwendung (im Anschluss an , BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201,  BGHZ 218, 1).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:270918UVIIZR45.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 421 Nr. 7
WM 2019 S. 413 Nr. 9
QAAAH-00150

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