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BFH Beschluss v. - VI R 140/90 BStBl 2003 II S. 719

Gesetze: AO 1977 § 363AO (in der bis geltenden Fassung)FGO § 138 Abs. 1

Kostenentsch. bei Weigerung des FA das Verfahren wegen Musterverfahren ruhen zu lassen

Leitsatz

Bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten können dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn es einen wegen Vorliegen von Musterverfahren sachgemäßen Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens ablehnt. Die volle Kostenlast kann in einem solchen Fall auch dann billigem Ermessen entsprechen, wenn das BVerfG eine verfassungswidrige Norm weiterhin für anwendbar erklärt hat und der Kläger deshalb nicht obsiegen kann.

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 719
BB 2003 S. 1322 Nr. 25
BFH/NV 2003 S. 1010
BFH/NV 2003 S. 1010 Nr. 7
BStBl II 2003 S. 719 Nr. 13
DB 2003 S. 1367 Nr. 25
DStRE 2003 S. 760 Nr. 12
INF 2003 S. 488 Nr. 13
YAAAA-71928

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