Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - VII ZR 288/17

Gesetze: § 829 ZPO, § 835 ZPO, § 844 Abs 1 ZPO, § 857 Abs 1 ZPO

Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG: Domain-Vergabestelle als Drittschuldnerin; Übernahme sämtlicher Ansprüche durch den Gläubiger aufgrund Überweisung an Zahlungs statt

Leitsatz

1. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an , NJW 2005, 3353).

2. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an , BFHE 258, 223).

3. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:111018UVIIZR288.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2882 Nr. 49
NJW 2018 S. 10 Nr. 50
WM 2018 S. 2286 Nr. 48
ZIP 2019 S. 1498 Nr. 31
JAAAH-00388

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank