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BVerwG Beschluss v. - 2 WDB 3/18

Gesetze: § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 115 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 116 Abs 1 WDO 2002, § 117 S 1 WDO 2002, § 55a Abs 3 VwGO, § 55a Abs 2 S 2 VwGO, § 55a Abs 6 S 1 VwGO, § 4 Abs 1 ERVV, § 4 Abs 2 ERVV, § 10 Abs 1 ERVV, § 43 Abs 1 Halbs 1 StPO, § 44 Abs 1 S 1 StPO, § 45 Abs 1 S 1 StPO, § 45 Abs 2 S 2 StPO, § 55a Abs 1 S 1 VwGO

Verbot einer elektronischen Containersignatur; Übermittlungsmangel; Anwaltsverschulden

Leitsatz

1. Das generelle Verbot einer elektronischen Containersignatur in § 4 Abs. 2 ERVV begründet keine verfassungsrechtlich bedenkliche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten.

2. Die Heilung eines Übermittlungsmangels ist nach § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht möglich, weil sich dessen Anwendungsbereich auf die Bearbeitungsmöglichkeit des Dokuments beschränkt (wie - NJW 2018, 2222 <2223>).

3. Das Verschulden des Verteidigers an einer Fristversäumung ist dem Angeschuldigten im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren nicht zuzurechnen (vgl. 2 WDB 7.13 - juris Rn. 7). An einem eigenen Verschulden des Angeschuldigten fehlt es, wenn eine nicht den Vorgaben der ERVV entsprechende Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes durch den Verteidiger in Rede steht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:070918B2WDB3.18.0

Fundstelle(n):
HAAAH-00542

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