Akteneinsicht im außergerichtlichen
Besteuerungsverfahren
Leitsatz
1. Die
AO 1977 enthält keine Regelung, nach
der ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren
besteht. Der Steuerpflichtige hat jedoch ein Recht darauf, dass die
Finanzbehörde über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht
nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Diese Rechtsfragen sind
geklärt.
2. Der fehlende Anspruch auf
Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine
insoweit der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessensausübung
verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.
3. Ein Anspruch auf Akteneinsicht im
steuerlichen Ermittlungsverfahren lässt sich auch nicht aus der Richtlinie
95/46/EG herleiten, die ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht durch das BDSG
und entsprechende landesrechtliche Datenschutzgesetze erfahren hat, weil sowohl
die Richtlinie 95/46/EG als auch die nationalen Datenschutzgesetze den Vorrang
einschränkender bereichsspezifischer Regelungen in Steuerangelegenheiten
anerkennen. Die
AO 1977 enthält eine in diesem Sinne
abschließende Regelung für den Umgang mit den im
Besteuerungsverfahren gespeicherten
Daten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 790 BB 2003 S. 2052 Nr. 39 BFH/NV 2003 S. 1356 BFH/NV 2003 S. 1356 Nr. 10 BStBl II 2003 S. 790 Nr. 15 DB 2003 S. 2158 Nr. 40 DStRE 2003 S. 1180 Nr. 19 INF 2003 S. 761 Nr. 20 KÖSDI 2003 S. 13906 Nr. 10 KAAAA-71963