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BFH Urteil v. - VII R 11/02 BFHE S. 352 Nr. 201

Gesetze: UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Anl. Nr. 53 Buchst. cKN Pos. 9703 Anm. 3 zu Kap. 97 KN Pos. 9703, Anm. 3 zu Kap. 97FGO § 118 Abs. 2

Ermäßigter Steuersatz für Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst auch bei Reproduktionen

Leitsatz

1. Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst können auch vorliegen, wenn von demselben Bildwerk eines Künstlers mehrere Nachbildungen von ihm oder unter seiner Anleitung angefertigt werden. Der Umstand allein, dass Erzeugnisse der Bildhauerkunst in größerer Anzahl in einem Reproduktionsverfahren von einem Künstler oder unter seiner Anleitung hergestellt werden, steht noch nicht der Annahme des Originalcharakters entgegen.

2. Ob Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst oder Handelswaren vorliegen, ist weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die, falls verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und denkgesetzlich möglich, für das Revisionsgericht bindend ist.

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 944 Nr. 18
BFH/NV 2003 S. 875
BFH/NV 2003 S. 875 Nr. 6
BFHE S. 352 Nr. 201
DB 2003 S. 922 Nr. 17
DStRE 2003 S. 751 Nr. 12
KÖSDI 2003 S. 13712 Nr. 5
UR 2003 S. 350 Nr. 7
RAAAA-71978

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