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BFH Urteil v. - III R 41/17

Gesetze: KraftStG a.F. § 3d Satz 1; KraftStG § 18 Abs. 4b; KraftStG § 3d Abs. 4; KraftStG § 9 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs zum Elektrofahrzeug

Leitsatz

1. NV: Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen.

2. NV: Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.050718.IIIR41.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 50 Nr. 1
UAAAH-00811

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