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BGH Urteil v. - I ZR 235/16

Gesetze: Art 96 Abs 1 Buchst a EGRL 83/2001, Art 96 Abs 1 Buchst b EGRL 83/2001, Art 96 Abs 1 Buchst c EGRL 83/2001, Art 96 Abs 1 Buchst d EGRL 83/2001, Art 96 Abs 1 Buchst f EGRL 83/2001, Art 96 Abs 1 Buchst g EGRL 83/2001, Art 96 Abs 2 EGRL 83/2001, § 47 Abs 3 AMG, § 47 Abs 4 AMG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, Art 267 AEUV

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel: Zulässigkeit der Abgabe kostenloser Fertigarzneimittel an Apotheker zu Demonstrationszwecken; Unzulässigkeit nach nationaler Vorschrift - Apothekenmuster

Leitsatz

Apothekenmuster

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 96 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom , S. 67) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom , S. 1) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel auch an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Erlaubt Art. 96 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG eine nationale Vorschrift wie § 47 Abs. 3 AMG, wenn diese so ausgelegt wird, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel nicht an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie und die in § 47 Abs. 4 AMG geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:311018BIZR235.16.0

Fundstelle(n):
OAAAH-00891

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