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BFH Urteil v. - VII R 3/02 BStBl 2003 II S. 739

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 4AO 1977 §§ 193 ff.EGAO Art. 97a § 2 Nr. 5HandwBestG DDR § 3HandwBestG DDR § 13

Beginn, Unterbrechung und Wiederaufnahme der Außenprüfung

Leitsatz

1. Die nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum zu erhebende Lohnsummensteuer und die Produktionsfondssteuer sind als Bestandteil der Steuerrate 1990 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1990 entstanden. Damit ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach der AO 1977 zu beurteilen.

2. Der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 bewirkende Beginn einer Außenprüfung setzt Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen i.S. der §§ 193 ff. AO 1977 als Prüfungshandlungen erkennbar und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.

3. Eine Außenprüfung ist dann nicht mehr unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen nach Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Prüfungsergebnisse gezeitigt haben.

4. Die Wiederaufnahme einer unterbrochenen Außenprüfung erfordert nach außen dokumentierte oder zumindest anhand der Prüfungsakten nachvollziehbare Maßnahmen, die der Steuerpflichtige als eine Fortsetzung der Prüfung erkennen kann.

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 739
BB 2003 S. 1606 Nr. 31
BB 2003 S. 1659 Nr. 32
BFH/NV 2003 S. 1237
BFH/NV 2003 S. 1237 Nr. 9
BStBl II 2003 S. 739 Nr. 14
DB 2003 S. 1718 Nr. 32
DStRE 2003 S. 945 Nr. 15
INF 2003 S. 602 Nr. 16
KÖSDI 2003 S. 13832 Nr. 8
GAAAA-71986

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