Beginn, Unterbrechung und Wiederaufnahme der
Außenprüfung
Leitsatz
1. Die nur für die Zeit vom
1. Januar bis zum zu erhebende Lohnsummensteuer und
die Produktionsfondssteuer sind als Bestandteil der Steuerrate 1990 erst mit
Ablauf des Kalenderjahres 1990 entstanden. Damit ist der Eintritt der
Festsetzungsverjährung nach der
AO 1977 zu beurteilen.
2. Der die Ablaufhemmung der
Festsetzungsfrist nach
§ 171
Abs. 4 Satz 1 AO 1977 bewirkende Beginn
einer Außenprüfung setzt Maßnahmen voraus, die für den
Steuerpflichtigen i.S. der
§§ 193 ff. AO
1977 als Prüfungshandlungen erkennbar und geeignet
sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu
beseitigen.
3. Eine Außenprüfung ist
dann nicht mehr unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die
Prüfungshandlungen nach Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten
Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare
Prüfungsergebnisse gezeitigt haben.
4. Die Wiederaufnahme einer
unterbrochenen Außenprüfung erfordert nach außen dokumentierte
oder zumindest anhand der Prüfungsakten nachvollziehbare Maßnahmen,
die der Steuerpflichtige als eine Fortsetzung der Prüfung erkennen
kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 739 BB 2003 S. 1606 Nr. 31 BB 2003 S. 1659 Nr. 32 BFH/NV 2003 S. 1237 BFH/NV 2003 S. 1237 Nr. 9 BStBl II 2003 S. 739 Nr. 14 DB 2003 S. 1718 Nr. 32 DStRE 2003 S. 945 Nr. 15 INF 2003 S. 602 Nr. 16 KÖSDI 2003 S. 13832 Nr. 8 GAAAA-71986