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BFH Urteil v. - VII R 43/01 BFHE S. 468 Nr. 200

Gesetze: ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iZKDVO Anhang 23 Erl. Anmerkung Nr. 2 Satz 1 zu ZKDVO Anhang 23 Erl. Anmerkung Nr. 2 Satz 1 zu Art. 32 Abs. 1Buchst. b Ziff. ii ZK Buchst. b Ziff. ii ZK

Leitsatz

1. Der Wert einer Beistellung (hier: Leder), der gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware (hier: Lederbekleidung) hinzuzurechnen ist, um deren Zollwert zu ermitteln, entspricht den gesamten Kosten, die der Käufer in der Gemeinschaft für den Erwerb der Beistellung aus seinem Vermögen aufwenden muss. Maßgeblich ist der Rechnungsendbetrag über die erworbene Beistellung. Eine Berichtigung dieses Rechnungsendbetrags findet grundsätzlich nicht statt.

2. Kosten, die für den Erwerb einer Beistellung entstanden sind, sind zollwertrechtlich ausschließlich nach der jeweils einschlägigen Berichtigungsvorschrift des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK zu beurteilen. Entscheidungskriterien, die sich aus anderen Berichtigungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 ZK wie auch des Art. 33 ZK ergeben, dürfen für die Bestimmung des Wertes der Beistellung im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK mithin nicht korrigierend herangezogen werden.

3. Hieraus folgt, dass auch Einkaufsprovisionen, die für den Erwerb einer Beistellung für den Käufer anfallen, auch wenn sie in der maßgeblichen Rechnung über diesen Erwerbsvorgang separat von dem reinen Warenwert der Beistellung ausgewiesen sind, zu dem Wert der Beistellung und damit zum Zollwert der eingeführten Ware gehören.

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 567 Nr. 11
BFH/NV 2003 S. 582
BFH/NV 2003 S. 582 Nr. 4
BFHE S. 468 Nr. 200
DB 2003 S. 538 Nr. 10
DStRE 2003 S. 436 Nr. 7
VAAAA-71994

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