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BSG Urteil v. - B 12 R 4/17 R

Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 4 vom , § 23a Abs 1 S 1 SGB 4 vom , § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 28d S 1 SGB 4 vom , § 28d S 2 SGB 4 vom , § 28e Abs 1 S 1 SGB 4 vom , § 28f Abs 1 S 1 SGB 4 vom , § 28f Abs 1 S 2 SGB 4 vom , § 28f Abs 2 SGB 4 vom , § 28p Abs 1 S 1 SGB 4 vom , § 28p Abs 1 S 5 SGB 4 vom , § 10 Abs 4 AÜG vom , § 10 AufAG

Arbeitnehmerüberlassung - Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - equal pay - Lohnanspruch des Leiharbeitnehmers - Beitragspflicht nach dem Entstehungsprinzip - Verletzung der Aufzeichnungspflicht seitens des Arbeitgebers - Entgeltschätzung

Leitsatz

1. Die aus dem Gleichstellungsgrundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsrechts ("equal pay") für Leiharbeitnehmer resultierenden Lohnansprüche betreffen nicht einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt und unterliegen nach dem Entstehungsprinzip der Beitragspflicht.

2. Die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ist verletzt, wenn er Lohnunterlagen nicht oder unzureichend führt oder seine Dokumentationen im Rahmen der Betriebsführung nicht vorlegt.

3. Die Schätzung der Lohndifferenz zwischen Leiharbeitnehmern und Beschäftigten außerhalb der Leiharbeitsbranche ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Anschluss an = BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:040918UB12R417R0

Fundstelle(n):
IAAAH-01048

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