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BFH Urteil v. - VII R 7/02 BFHE S. 475 Nr. 200

Gesetze: MinöStVMinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3GesO § 2 Abs. 4GesO § 7 Abs. 3 Satz 1

Leitsatz

1. Bleibt der Lieferant von versteuertem Mineralöl, nachdem ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen seines Abnehmers gestellt worden ist, im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs untätig, verliert er den Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob das Verfahren der Gesamtvollstreckung später tatsächlich eröffnet und die Forderung beim Verwalter angemeldet wird.

2. Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs erfordert auch bei Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Abnehmers von versteuertem Mineralöl, dass der Lieferant den Erlass eines Mahnbescheids erwirkt. Die Mineralölhändler ist in diesem Fall jedoch nicht mehr gehalten, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu beantragen und hieraus gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen.

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 674 Nr. 13
BFH/NV 2003 S. 575
BFH/NV 2003 S. 575 Nr. 4
BFHE S. 475 Nr. 200
DStRE 2003 S. 494 Nr. 8
JAAAA-72007

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