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BFH Urteil v. - VII R 8/01 BFHE S. 359 Nr. 201

Gesetze: TabStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 (i.d.F. des Verbrauchsteuer Binnenmarktgesetzes)EG i.d.F. des Vertrags von Amsterdam Art. 10EG i.d.F. des Vertrags von Amsterdam Art. 249 Abs. 3Richtlinie 92/80/EWG Art. 3 Abs. 1

Gemeinschaftsrechtswidriger Tabaksteuersatz für Zigarillos

Leitsatz

1. Die nach dem (EuGHE 2000, I-4619) hinsichtlich des Steuersatzes für Zigarren/Zigarillos gemeinschaftsrechtswidrige Norm des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG i.d.F. von Art. 1 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom ist konform der Richtlinie 92/80/EWG in dem Sinne steuererhaltend auszulegen, dass allein die reine Ad-Valorem-Komponente dieses Steuersatzes (5 v.H. des Kleinverkaufspreises) für die Besteuerung maßgeblich ist; die den Ad-Valorem-Satz modifizierende Mindestbetragsregelung (”mindestens 3,1 Pf je Stück”) darf nicht angewendet werden.

2. Das Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Anwendung allein der Ad-Valorem-Komponente des Steuersatzes schließt es nicht aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Steuervorschrift gerade zu diesem Ergebnis führt.

3. Ist einer gemeinschaftsrechtswidrigen Norm, um das mit einer Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, gleichwohl im Wege gemeinschaftsfreundlicher richtlinienkonformer Auslegung ein Anwendungsbereich beizumessen, so können die üblichen Auslegungskriterien nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch im Wortlaut oder in den Zielen der entsprechenden Richtlinie zum Ausdruck kommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 878
BFH/NV 2003 S. 878 Nr. 6
BFHE S. 359 Nr. 201
DB 2003 S. 922 Nr. 17
DStRE 2003 S. 684 Nr. 11
DAAAA-72009

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