Gesetze: TabStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 (i.d.F. des Verbrauchsteuer
Binnenmarktgesetzes)EG i.d.F. des Vertrags von Amsterdam Art.
10EG i.d.F. des Vertrags von Amsterdam Art. 249
Abs. 3Richtlinie 92/80/EWG Art. 3 Abs.
1
Gemeinschaftsrechtswidriger Tabaksteuersatz für Zigarillos
Leitsatz
1. Die nach dem
(EuGHE 2000, I-4619) hinsichtlich des
Steuersatzes für Zigarren/Zigarillos gemeinschaftsrechtswidrige Norm des
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG i.d.F. von Art. 1 des
Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom ist konform
der Richtlinie 92/80/EWG in dem Sinne steuererhaltend auszulegen, dass allein
die reine Ad-Valorem-Komponente dieses Steuersatzes (5 v.H. des
Kleinverkaufspreises) für die Besteuerung maßgeblich ist; die den
Ad-Valorem-Satz modifizierende Mindestbetragsregelung (”mindestens
3,1 Pf je Stück”) darf nicht angewendet werden.
2. Das Fehlen eines subjektiven
Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Anwendung allein der Ad-Valorem-Komponente
des Steuersatzes schließt es nicht aus, dass eine richtlinienkonforme
Auslegung der nationalen Steuervorschrift gerade zu diesem Ergebnis
führt.
3. Ist einer
gemeinschaftsrechtswidrigen Norm, um das mit einer Richtlinie verfolgte Ziel zu
erreichen, gleichwohl im Wege gemeinschaftsfreundlicher richtlinienkonformer
Auslegung ein Anwendungsbereich beizumessen, so können die üblichen
Auslegungskriterien nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch im
Wortlaut oder in den Zielen der entsprechenden Richtlinie zum Ausdruck
kommen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2003 S. 878 BFH/NV 2003 S. 878 Nr. 6 BFHE S. 359 Nr. 201 DB 2003 S. 922 Nr. 17 DStRE 2003 S. 684 Nr. 11 DAAAA-72009