Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Berücksichtigung im Stammverfahren; immaterielle Nachteile; Vorteilsausgleich
Leitsatz
Bei der Prüfung, ob allein die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreicht (§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG), sind auch bei der Wiedergutmachung wegen eines immateriellen Nachteils die vom Beteiligten durch die Verfahrensdauer erlangten finanziellen Vorteile einzubeziehen.