Abbruch der Schulausbildung und Beginn eines freiwilligen
sozialen Jahres nach mehr als vier Monaten
Leitsatz
Für ein Kind, das sich in einer
Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld. Das
Kind ist dabei auch nicht während der ersten vier Monate der
Übergangszeit für das Kindergeld zu
berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 841 BB 2003 S. 2389 Nr. 45 BFH/NV 2003 S. 1641 BFH/NV 2003 S. 1641 Nr. 12 BStBl II 2003 S. 841 Nr. 16 DB 2003 S. 2474 Nr. 46 FR 2003 S. 1295 Nr. 24 CAAAA-72031