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BFH Urteil v. - VIII R 78/99 BStBl 2003 II S. 841

Gesetze: EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c EStG

Abbruch der Schulausbildung und Beginn eines freiwilligen sozialen Jahres nach mehr als vier Monaten

Leitsatz

Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld. Das Kind ist dabei auch nicht während der ersten vier Monate der Übergangszeit für das Kindergeld zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 841
BB 2003 S. 2389 Nr. 45
BFH/NV 2003 S. 1641
BFH/NV 2003 S. 1641 Nr. 12
BStBl II 2003 S. 841 Nr. 16
DB 2003 S. 2474 Nr. 46
FR 2003 S. 1295 Nr. 24
CAAAA-72031

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