(Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 170 Abs 2 SGG - absoluter Revisionsgrund: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gem Art 101 Abs 1 GG - nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank - Entscheidung des Berichterstatters bzw des konsentierten Einzelrichters anstelle des Senats - Ermessensfehler - Nichtvorliegen der von der BSG-Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände - objektiv grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem § 160 Abs 2 Nr 1 SGG: rückwirkendes Verletztengeld - Übergangsgeld - Verletztenrente - Auslegung des § 46 Abs 3 Nr 2 SGB 7 und Nichtvorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung)
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztengeld (Vlg) anstatt des ihm bereits bewilligten Übergangsgelds (Übg).