Zulassung als Syndikusrechtsanwalt trotz Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin. Die Beigeladene ist seit dem 14. Mai 2001 bei der Stadt M. angestellt, zunächst befristet bis zum 13. November 2001, aufgrund Vertrages vom 5. Oktober 2001 unbefristet. Am 16. Juli 2001 wurde ihr Generalvollmacht zur Vertretung der Stadt M. in Arbeitsrechtsstreiten vor dem Arbeitsgericht erteilt. Seit dem 22. November 2013 ist sie im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.