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BGH Urteil v. - II ZR 305/16

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 282 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Kapitalanlagebeteiligung: Haftung des Gründungskommanditisten einer Schiffsfondsgesellschaft für eine mangelhafte Aufklärung eines Beitrittsinteressenten durch Vertriebsmitarbeiter

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner 2004 in Höhe von 100.000 € und 30.000 € gezeichneten Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds, deren Gründungskommanditistin die Beklagte zu 2 ist. Diese bediente sich zum Vertrieb der Beteiligungen der Beklagten zu 1. Kontakte fanden im Vorfeld der Beitrittserklärungen ausschließlich schriftlich sowie telefonisch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 statt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:240718UIIZR305.16.0

Fundstelle(n):
NAAAH-01619

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