Kapitalanlagebeteiligung: Haftung des Gründungskommanditisten einer Schiffsfondsgesellschaft für eine mangelhafte Aufklärung eines Beitrittsinteressenten durch Vertriebsmitarbeiter
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner 2004 in Höhe von 100.000 € und 30.000 € gezeichneten Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds, deren Gründungskommanditistin die Beklagte zu 2 ist. Diese bediente sich zum Vertrieb der Beteiligungen der Beklagten zu 1. Kontakte fanden im Vorfeld der Beitrittserklärungen ausschließlich schriftlich sowie telefonisch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 statt.