1. Finanziert der Steuerpflichtige
die Herstellung von Eigentumswohnungen, von denen eine dem Erzielen von
Einkünften und die andere der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit
Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen,
als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung der der
Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung verwendet.
2. Der Werbungskostenabzug setzt
voraus, dass der Steuerpflichtige der vermieteten Eigentumswohnung die auf sie
entfallenden Herstellungskosten (Sonderausstattung und Gemeinkosten) zuordnet
und mit Darlehensmitteln gesondert bezahlt. Stellt der Unternehmer die Kosten
des Gesamtgebäudes nur einheitlich in Rechnung, kann der Steuerpflichtige
die für die Zuordnung erforderliche Aufteilung (im Verhältnis der
selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der
Einkünfteerzielung dienen) selbst vornehmen und die sich danach ergebenden
Herstellungskosten der vermieteten Eigentumswohnung gesondert mit
Darlehensmitteln bezahlen (gegen
,
BStBl I 1999, 1130).
3. Wird das der vermieteten
Eigentumswohnung zugeordnete Darlehen einem (Eigen- und Fremdmittel
umfassenden) Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle
Gebäudeerrichtungskosten bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig
als Werbungskosten
abziehbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 348 BB 2003 S. 1712 Nr. 33 BFH/NV 2003 S. 1257 BFH/NV 2003 S. 1257 Nr. 9 BStBl II 2004 S. 348 Nr. 8 DB 2003 S. 1604 Nr. 30 DStR 2003 S. 1246 Nr. 30 DStR 2004 S. 912 Nr. 22 DStRE 2003 S. 959 Nr. 15 FR 2003 S. 919 Nr. 17 INF 2003 S. 607 Nr. 16 KÖSDI 2003 S. 13827 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2005 S. 4053 YAAAA-72054