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BFH Urteil v. - IX R 48/01 BStBl 2003 II S. 646

Gesetze: EStG a.F. § 21 Abs. 2 Satz 2 (= EStG n.F. § 21 Abs. 2)

Leitsatz

1. Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von den BFH-Urteilen vom IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und vom IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

2. Beträgt der Mietzins 50 v.H. und mehr, jedoch weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.

3. Beträgt der Mietzins weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 EStG insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 646
BB 2003 S. 136 Nr. 3
BFH/NV 2003 S. 253
BFH/NV 2003 S. 253 Nr. 2
BFHE S. 46 Nr. 201
BStBl II 2003 S. 646 Nr. 12
DB 2003 S. 124 Nr. 3
DStR 2003 S. 73 Nr. 3
DStRE 2003 S. 192 Nr. 3
FR 2003 S. 239 Nr. 5
INF 2003 S. 47 Nr. 2
KÖSDI 2003 S. 13562 Nr. 1
MAAAA-72058

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