Ausgleichs- und Ersatzansprüche wegen der Annullierung eines Fluges: Außergewöhnliche Umstände bei einem Streik der Beschäftigten an den Passagierkontrollen die Luftsicherungsbehörden
Leitsatz
1. Bei einem Streik geht die Annullierung eines Flugs nur dann auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen.
2. Die Notwendigkeit einer Annullierung des Flugs ergibt sich nicht allein daraus, dass zahlreiche für den Flug gebuchte Passagiere infolge eines Streiks der Beschäftigten an den Passagierkontrollen den Flug nicht rechtzeitig erreichen können.
3. Die Annullierung eines Flugs geht nicht auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn bei einem Streik der Beschäftigten an den Passagierkontrollen die Luftsicherungsbehörden keine besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (wie die Schließung der Kontrollstellen oder die Räumung des Abflugbereichs) ergriffen haben und lediglich die abstrakte Gefahr besteht, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige besetzte Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:040918UXZR111.17.0
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2113 Nr. 37 NJW 2019 S. 300 Nr. 5 RIW 2019 S. 163 Nr. 3 ZIP 2018 S. 69 Nr. 36 UAAAH-01780