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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 3114/18 ER-B

Leitsatz

Leitsatz:

Massive Auswirkungen einer Zwangsstörung können eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V sein. Eine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, dass im konkreten Fall eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Anwendung kommen kann, liegt vor, wenn der Arzt nach Beginn der Standardtherapie das Auftreten von Nebenwirkungen beschreibt und außerdem darlegt, weshalb eine Umstellung auf andere Therapien dem Versicherten im konkreten Fall nicht zumutbar ist.

Fundstelle(n):
CAAAH-01987

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