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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 817/18

Leitsatz

Leitsatz:

Eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit scheidet aus, wenn der Versicherte ohne vorherige Terminvereinbarung zwar noch am nächsten Werktag gegen 16:30 Uhr nach Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnitts die Arztpraxis aufsucht, dort aber seinen Hausarzt nicht mehr antrifft, weil die Praxis am Nachmittag wegen Erkrankung des Arztes geschlossen war.

Fundstelle(n):
MAAAH-01988

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