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Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG
Inhaltsverzeichnis
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1
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Allgemeines
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2
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Gesamthand
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3
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Anteil am Vermögen
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4
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4.1 | Anwendung in den Fällen des § 1 Absatz 2a GrEStG |
4.2 | Anwendung in den Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG |
4.3 | Anwendung in den Fällen des § 1 Absatz 3a GrEStG |
5
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Verhältnis zu den übrigen Steuervergünstigungen
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6
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Fünfjährige Behaltensfrist
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7
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Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Absatz 3 bzw. nach § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG
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7.1 | Allgemeines |
7.2 | Veräußerung des Grundstücks |
7.3 | Formwechselnde Umwandlung |
7.3.1 | Formwechselnde Umwandlung der grundstückserwerbenden Gesamthand |
7.3.1.1 | Homogene formwechselnde Umwandlung |
7.3.1.2 | Heterogene formwechselnde Umwandlung |
7.3.2 | Formwechselnde Umwandlung des grundstücksübertragenden Gesamthänders |
7.3.2.1 | Homogene formwechselnde Umwandlung |
7.3.2.2 | Heterogene formwechselnde Umwandlung |
7.4 | Verhältnis zu den personenbezogenen Befreiungsvorschriften |
7.4.1 | Anwendung des § 3 Nummer 2 GrEStG |
7.4.2 | Anwendung des § 3 Nummer 4 bis 6 GrEStG |
7.5 | Anteilsverminderung nach vorheriger Grundstücksveräußerung |
7.6 | Anwachsung |
7.7 | Umwandlung einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung bzw. einer unmittelbaren in eine mittelbare Beteiligung |
7.8 | Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Absatz 2a, Absatz 3 oder Absatz 3a GrEStG |
7.8.1 | Verhältnis zu § 1 Absatz 2a GrEStG |
7.8.1.1 | Gesellschafterwechsel in einem Rechtsakt |
7.8.1.2 | Gesellschafterwechsel in mehreren Rechtsakten |
Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerrechtlich selbständige Rechtsträger. Daher unterliegen auch Erwerbsvorgänge zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten bzw. zwischen Gesamthandsgemeinschaften der Steuer. Anders als bei Kapitalgesellschaften tritt bei Gesamthandsgemeinschaften keine Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens in der Hand der Personengesellschaft ein. Jeder Gesellschafter ist allein kraft seines Mitgliedschaftsrechts sachenrechtlich am Gesamthandsvermögen beteiligt (gesamthänderische Mitberechtigung).