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BFH Beschluss v. - X B 48/18

Gesetze: HGB §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Leitsatz

1. NV: Die Anforderungen an die Bildung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten sind durch die BFH-Rechtsprechung hinlänglich geklärt.

2. NV: Wurde der Werkmangel durch den Besteller bis zum Bilanzstichtag noch nicht gerügt und beruhte dies maßgeblich darauf, dass der (objektiv angelegte) Mangel bis zu jenem Stichtag noch keine erkennbare betriebsbeeinträchtigende Wirkung entfaltete und hatten folglich die Vertragsbeteiligten noch keine Kenntnis vom Mangel, liegt es nahe, dass der Werkunternehmer am Bilanzstichtag noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zur Gewährleistung rechnen musste.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.280818.XB48.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 45 Nr. 1
BFH/NV 2019 S. 113 Nr. 2
DStZ 2019 S. 53 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2019 S. 88
SAAAH-02099

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