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BFH Beschluss v. - II B 39/18

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3; ZPO § 41 Nr. 6; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 1; BGB § 518 Abs. 1 Satz 1;

Befangenheitsanträge und gesetzlicher Richter

Leitsatz

1. NV: War der Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit erfolglos, kann ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO vorliegen, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war.

2. NV: Ein Richter ist nicht allein deshalb von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, weil er zuvor über einen Ablehnungsantrag gegen die ebenfalls an der abschließenden Entscheidung beteiligten Richter mitgewirkt hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.221018.IIB39.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 13 Nr. 1
BB 2019 S. 857 Nr. 15
BFH/NV 2019 S. 116 Nr. 2
FAAAH-02102

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