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BAG Urteil v. - 6 AZR 437/17

Gesetze: § 6.1 Abs 2 S 1 Buchst b TVöD-K, § 7 TVöD-K, § 611 Abs 1 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K

Leitsatz

1. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig.

2. Der Kläger muss zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine Rangfolge bilden, in der er mehrere prozessuale Ansprüche zur Prüfung durch das Gericht stellen will. Das kann er auch konkludent und noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz tun. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken (§ 139 ZPO).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR437.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 51 Nr. 1
DB 2018 S. 7 Nr. 51
PAAAH-02168

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