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BGH Urteil v. - I ZR 268/14

Gesetze: Art 118m Abs 2 Buchst a Nr 2 EGV 1234/2007, Art 118m Abs 2 Buchst c EGV 1234/2007, Art 103 Abs 2 Buchst a Nr 2 EUV 1308/2013, Art 103 Abs 2 Buchst c EUV 1308/2013, § 135 MarkenG, § 3 UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG vom , § 5 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG

Wettbewerbsverstoß durch Rufausnutzung: Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Speiseeis - Champagner Sorbet II

Leitsatz

Champagner Sorbet II

1. § 135 MarkenG ist auf Verstöße gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände analog anzuwenden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Verstöße ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.

2. Das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" wird bei der Verwendung für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Produkt, das als Zutat Champagner enthält, unter Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgenutzt, wenn die Zutat Champagner nicht den Geschmack des Produkts bestimmt.

3. Die Zutat Champagner bestimmt nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts, wenn das Produkt zwar einen weinerzeugnisartigen Geschmack aufweist, dieser aber nicht vorrangig durch Champagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe hervorgerufen wird. Hierzu ist in einem ersten Schritt der Geschmack des Produkts festzustellen. In einem zweiten Schritt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern kann, ist der Ursache des Geschmacks nachzugehen.

4. Bestimmt die Zutat Champagner nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts, so liegt regelmäßig zugleich eine Irreführung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:190718UIZR268.14.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1 Nr. 1
NJW 2019 S. 9 Nr. 1
UAAAH-02175

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