Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Voraussetzungen für eine Herkunftstäuschung aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen; gezielte Behinderung eines Mitbewerbers - Industrienähmaschinen
Leitsatz
Industrienähmaschinen
1. Für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen sind über eine fast identische Nachahmung hinausgehende Hinweise auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen erforderlich.
2. Eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse einer Mitbewerberin in Betracht.